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Punkte übertragen - scheinbar einfach aber hohes Risiko

Punkte in Flensburg

Es passiert schneller, als man denkt: Ein Rotlichtverstoß, deutlich überhöhte Geschwindigkeit – und schon kündigen sich Punkte in Flensburg an. Die Situation wird ernst, möglicherweise steht sogar der Führerschein auf dem Spiel. In dieser Lage kommt schnell der Gedanke auf, die Punkte könnten doch von jemand anderem übernommen werden – etwa vom Ehepartner, der bislang noch keine Eintragungen hat.

Doch ist ein solches Vorgehen überhaupt zulässig? Und welche rechtlichen Risiken sind mit dieser Überlegung verbunden?

Wer macht sich bei einem solchen Vorgehen strafbar?

Ihre Optionen und mögliche Folgen

Bereits eingetragene Punkte übertragen – keine Möglichkeit

Sind Punkte bereits im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen, gibt es keine legale Möglichkeit, diese auf einen anderen Führerschein zu übertragen.

  • Das System ist personenbezogen.
  • Die Sanktion muss zwingend den tatsächlichen Fahrer treffen.

Eine nachträgliche „Umschreibung“ oder Übertragung ist rechtlich ausgeschlossen. Weder durch Vereinbarung zwischen Privatpersonen noch durch anwaltliche Gestaltung lässt sich eine bereits erfolgte Eintragung auf einen Dritten verschieben.

Im laufenden Bußgeldverfahren – theoretische Möglichkeit, rechtlich heikel

Anders sieht es aus, solange das Bußgeldverfahren noch läuft und noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. In dieser Phase wird ermittelt, wer tatsächlich gefahren ist. Der Halter des Fahrzeugs erhält in der Regel zunächst einen Anhörungsbogen.

Hier gilt:

  • Der Beschuldigte hat das Recht zu schweigen.
  • Er muss sich nicht selbst belasten.
  • Er darf angeben: „Ich bin nicht gefahren.“

Was jedoch nicht erlaubt ist:

Eine andere Person bewusst und wahrheitswidrig als Fahrer zu benennen.

In der Praxis kommt es vor, dass ein Bekannter oder Verwandter angibt, gefahren zu sein. Diese Vorgehensweise bewegt sich jedoch regelmäßig am Rand oder außerhalb der Legalität.

Klare Verbote und Strafbarkeit

Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)

Wer im Bußgeldverfahren bewusst eine andere Person als Fahrer angibt – auch wenn diese zustimmt – begeht eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB.

  • Die Vorschrift dient dem Schutz der Rechtspflege.
  • Es soll verhindert werden, dass Behörden gezielt in die Irre geführt werden.

Mögliche Folgen:

  • Geldstrafe
  • Freiheitsstrafe
  • Einleitung eines Strafverfahrens

zusätzliche Belastungen über das ursprüngliche Bußgeld hinaus

Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB)

Nach § 145d StGB macht sich strafbar, wer einer Behörde eine Straftat vorgaukelt, die nicht stattgefunden hat oder die er nicht begangen hat. Diese Norm schützt die Funktionsfähigkeit der Justiz und verhindert unnötige Ermittlungsarbeit.

Auch hier drohen:

  • empfindliche Geldstrafen
  • Freiheitsstrafen

Wer also erklärt: „Ich bin gefahren“, obwohl dies nicht stimmt, riskiert selbst ein Strafverfahren.

Risiken beim Punktehandel – oft höher als das ursprüngliche Bußgeld

Selbst wenn ein Dritter zugibt, gefahren zu sein, bleibt das Risiko erheblich. Denn sobald Zweifel an der Aussage bestehen, wird die Polizei weiter ermitteln. Bedenken Sie:

Moderne Messgeräte liefern häufig sehr deutliche Fotos. Teilweise sind diese so scharf, dass sie nahezu Passbildqualität erreichen.

Wenn auf dem Foto eindeutig der ursprüngliche Beschuldigte am Steuer erkennbar ist, fällt schnell auf:

  • Der „Ersatzfahrer“ passt nicht zum Beweisbild
  • Aussagen widersprechen sich
  • Ermittlungen werden vertieft

In solchen Fällen drohen:

  • Strafverfahren gegen den falschen „Fahrer“
  • deutlich höhere Geldstrafen
  • Eintragungen im Strafregister
  • zusätzliche Verfahrenskosten

Bemerkenswert ist:
In bestimmten Konstellationen kann der tatsächliche Fahrer strafrechtlich glimpflicher davonkommen als die Person, die sich fälschlich als Fahrer ausgegeben hat.

Und vor allem gilt:
Die strafrechtlichen Folgen sind regelmäßig deutlich gravierender als das ursprüngliche Bußgeld samt Punkten.

Warum der Gesetzgeber so streng ist

  • Das Punktesystem soll die Verkehrssicherheit gewährleisten.
  • Wer wiederholt schwere Verstöße begeht, soll aus dem Verkehr gezogen werden.

Wäre es möglich, Punkte frei zu übertragen, könnten sich Verkehrsteilnehmer faktisch „freikaufen“. Das würde das gesamte Sanktionssystem unterlaufen. Deshalb sind Gerichte und Ermittlungsbehörden bei Verdacht auf Punktehandel besonders aufmerksam.

Die Übertragung von Punkten in Flensburg auf eine andere Person ist nie ratsam

Im laufenden Verfahren besteht zwar das Recht zu schweigen oder die Fahrereigenschaft zu bestreiten. Wer jedoch bewusst einen Dritten als Fahrer angibt oder sich fälschlich selbst belastet, riskiert ein eigenständiges Strafverfahren – mit deutlich schwereren Folgen als das ursprüngliche Bußgeld.

Wer von einem Bußgeldverfahren betroffen ist, sollte daher keine riskanten „Lösungen“ suchen, sondern sich frühzeitig rechtlich beraten lassen. In vielen Fällen lassen sich bereits im Verfahren selbst Ansatzpunkte prüfen – jedoch ohne strafrechtliche Nebenwirkungen.


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