Ein ungewöhnlicher Fall aus Ostwestfalen zeigt eindrucksvoll, warum Bußgeldbescheide niemals ungeprüft akzeptiert werden sollten. Sogar der scheinbar sichere Fotobeweis kanntrügen.
Im Sommer 2025 wurde die Frau auf der Landesstraße 557 außerhalb geschlossener Ortschaften mit* 17 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit* geblitzt. Eine Tatsache, die nicht bestritten wird. Aber die Bußgeldstelle erhob einen weiteren, deutlich schwerwiegenderen Vorwurf: Die Autofahrerin habe während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt.
Grundlage dieses Vorwurfs war ein Blitzerfoto, auf dem die Fahrerin einen dunklen Gegenstand in der Hand hielt. Für die Behörde war die Sache klar – Handy am Steuer.
Die Betroffene schilderte jedoch eine andere Version des Geschehens. Bei dem angeblichen Mobiltelefon habe es sich um eine Pumpernickel-Stulle gehandelt. Sie habe auf dem Weg zur Arbeit gefrühstückt und das Brot kurz in der Hand gehalten.
Das Amtsgericht folgte dieser Darstellung. In seinem Beschluss stellte es fest, dass nicht zweifelsfrei bewiesen werden konnte, dass tatsächlich ein elektronisches Gerät benutzt worden sei. Der Vorwurf der Handynutzung wurde daher fallengelassen. Übrig blieb allein die Ahndung der Geschwindigkeitsüberschreitung.
Der Unterschied zwischen den beiden Vorwürfen ist erheblich:
Hätte das Gericht den Handyverstoß bestätigt, wären die Konsequenzen für die Fahrerin also deutlich gravierender ausgefallen.
Rechtlich stützt sich der Vorwurf auf § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung. Danach darf ein Fahrzeugführer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, nicht benutzen, wenn es dafür aufgenommen oder gehalten wird. Das Halten alleine ist nicht strafbar.
Wichtig ist dabei ein oft übersehener Punkt: Nicht jedes Halten ist automatisch ein Verstoß. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung des Geräts.
Unter die Vorschrift fallen anders als viele Autofahrer glauben, nicht nur Handys, auch das Nutzen von
ist verboten
So entschied etwa das Oberlandesgericht Köln 2025, dass auch eine E-Zigarette als elektronisches Gerät gelten kann, wenn sie aktiv bedient wird.
Der Fall aus Herford zeigt exemplarisch, wie fehleranfällig Bußgeldverfahren sein können. Typische Probleme sind:
Gerade bei Handyverstößen kommt es häufig zu pauschalen Annahmen, die einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten.
Ein Einspruch lohnt sich in der Regel, aber Sie müssen Fristen beachten
Wer einen Bußgeldbescheid erhält, hat nur zwei Wochen nach Zustellung Zeit, Einspruch einzulegen. Entscheidend ist, diese Frist einzuhalten und frühzeitig Beweismittel anzufordern, etwa:
Schon kleine Unstimmigkeiten können ausreichen, um einen Bescheid zumindest teilweise aufzuheben – wie der Fall der Pumpernickel-Stulle eindrucksvoll beweist.
Deshalb::
Bußgeldbescheide immer prüfen lassen.
Manchmal ist es eben kein Smartphone – sondern nur das Frühstück.
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