Kaum ein Autofahrer kennt das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Gesetze zur Änderung dienen dazu eine ganz Reihe von Vorschriften mit in einem Erlass zu ändern. Die wichtigsten Änderungen, die viele Autofahrer betreffen stehen im § 23. Ab dem 1.Juli 2026 gelten längere Verjährungsfristen und der sogenannte „Punktehandel“ ist strafbar.
Wer geblitzt wurde konnte es oft verhindern Punkte in Flensburg zu riskieren. Der Halter gab einfach einn Person als Fahrer an, die ihm ähnlich sah und die keine Probleme mit ein paar Punkten im Fahreignungsregister hatte. Das war zwar explizit nicht verboten, konnte aber als „Strafvereitlung“ geahndet werden.
Nun gibt es eine eindeutige Vorschrift. Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann.
§ 4c des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften verbietet:
Bisher konnten Autofahrer nach einem „Blitzer“ getrost einfach abwarten, denn die Behörden mussten innerhalb von 3 Monaten einen Bußgeldbescheid erlassen. Über die Fotos ließ sich lediglich der Halter des Wagens ermitteln. Der Fahrer musste umständlich ermittelt werden. Daher war es oft nicht möglich den Bußgeldbescheid innerhalb von 3 Monaten zuzustellen.
Die Zweiteilung, 3 Monate bis zum Bußgeldbescheid und 6 Monate absolut wurde aufgehoben. Die Behörde hat nun die doppelte Zeit den Fahrer zu ermitteln und den Bescheid zuzustellen.
Da die reguläre Verjährung nun 6 Monate beträgt, kann die Behörde bis zu einem Jahr nach der Tat einen Bußgeldbescheid versenden, sofern es meherer Maßnahmen gab, welche die Verjährung unterbrochen haben.
Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Tat. Das heißt für Verstöße ab dem 1. Juli 2026 gilt die neue Frist, für frühere Taten die bisherige Regelung von 3 Monaten.
Aber Achtung: Die Verlängerung der Verjährungsfrist gilt auch für Fälle, für welche die bisherige Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Verlängerung der Verjährungsfristen verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot, denn sie betrifft lediglich eine tatbestandliche Ahnbarkeit einer Ordnungswidrigkeit, nicht jedoch deren Verfolgbarkeit. Siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 2000.
Lassen Sie jeden Bußgeldbescheid prüfen, besonders wenn ein Fahrverbot, Punkte oder besondere Folgen während der Probezeit drohen.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfe ich insbesondere, ob
Ziel der Verteidigung kann es sein, das Verfahren zur Einstellung zu bringen, die festgestellte Geschwindigkeit zu reduzieren oder ein drohendes Fahrverbot abzuwenden. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt jedoch immer von den Umständen des konkreten Falls ab.
Wer geblitzt wurde, kann künftig nicht mehr ohne Weiteres darauf hoffen, dass das Verfahren wegen Zeitablaufs eingestellt wird. Die Behörden haben nun einen längeren Zeitraum, um den Fahrer zu ermitteln und das Verfahren einzuleiten.
Gemeint ist, dass nach einem Verkehrsverstoß eine andere Person als Fahrer angegeben wird, obwohl diese tatsächlich nicht gefahren ist. Solche Umgehungskonstruktionen werden künftig ausdrücklich erfasst und sanktioniert.
Ja. Nicht nur die Täuschung über den tatsächlichen Fahrer, sondern auch das Anbieten oder Vermitteln entsprechender Lösungen ist künftig bußgeldrechtlich relevant.
Sobald Sie einen Bußgeldbescheid, Anhörungsbogen oder einen anderen behördlichen Bescheid erhalten, sollten Sie den Fall rechtlich prüfen lassen. Gerade bei Fristen, Verjährung und Fahreridentifizierung kann eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung entscheidend sein.
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