Jetzt anrufen und beraten lassen!

0170 380 36 32

Zu schnell gefahren – welche Folgen drohen für den Führerschein?

Fahrverbot

Fahrverbot ja – Entzug der Fahrerlaubnis nein

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist schnell passiert. Ein Verkehrsschild wird übersehen, das Tempo wird nach einer Baustelle nicht rechtzeitig reduziert oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird aufgrund des gefahrenen Fahrzeugs falsch eingeschätzt. Die Folgen können von einem Verwarnungsgeld über Punkte in Flensburg bis zu einem mehrmonatigen Fahrverbot reichen.

Die gute Nachricht vorweg: Bei einer gewöhnlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird die Fahrerlaubnis normalerweise nicht dauerhaft entzogen. Allerdings kann ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten verhängt werden. Während dieser Zeit muss der Führerschein bei der zuständigen Stelle abgegeben werden.

Geblitzt - Konsequenzen der Raserei

Wann droht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot?

Bei einem gewöhnlichen Pkw wird ein Regelfahrverbot grundsätzlich ab folgenden Überschreitungen vorgesehen:

i* nnerorts ab 31 km/h zu schnell,
  • außerorts ab 41 km/h zu schnell.

Abhängig von der Höhe der Überschreitung kann das Fahrverbot einen, zwei oder drei Monate dauern. Hinzu kommen ein Bußgeld und Punkte im Fahreignungsregister. Die konkreten Folgen ergeben sich aus dem jeweils geltenden Bußgeldkatalog.

Es wäre allerdings falsch, sich ausschließlich an den Grenzen von 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts zu orientieren. Ein Fahrverbot kann auch bei einer geringeren Überschreitung angeordnet werden, wenn der Betroffene innerhalb kurzer Zeit wiederholt deutlich zu schnell fährt.

Zweimal mindestens 26 km/h zu schnell

Eine wenig bekannte Regelung betrifft* Wiederholungstäter.* Ein einmonatiges Fahrverbot kommt regelmäßig in Betracht, wenn bereits wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h rechtskräftig eine Geldbuße festgesetzt wurde und *innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft erneut e*ine Überschreitung von mindestens 26 km/h begangen wird. (Gesetze im Internet)

Das bedeutet: Wer außerorts erneut 26 km/h zu schnell fährt, kann ein Fahrverbot erhalten, obwohl bei einem erstmaligen Verstoß dieser Größenordnung normalerweise noch kein Regelfahrverbot vorgesehen wäre.

Entscheidend ist dabei nicht der Tag, an dem der erste Verstoß begangen wurde. Die Jahresfrist beginnt grundsätzlich mit der Rechtskraft der ersten Entscheidung. Der zweite Verkehrsverstoß muss innerhalb dieses Zeitraums begangen worden sein.

Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit hängt auch vom Fahrzeug ab

Viele Autofahrer gehen davon aus, dass innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich 50 km/h und auf Landstraßen 100 km/h gefahren werden darf. Diese Annahme trifft jedoch nicht auf jedes Fahrzeug zu.

Außerhalb geschlossener Ortschaften gelten abhängig von Fahrzeugart, zulässiger Gesamtmasse und Anhängerbetrieb niedrigere Höchstgeschwindigkeiten.

Eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt beispielsweise für

  • Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
  • Personenkraftwagen mit Anhänger,
  • Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger
  • Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger

Eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 Km/h gilt für

  • Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
  • Kraftfahrzeuge mit Anhänger, (ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t),
  • Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,

Wer beispielsweise mit einem Pkw und Anhänger unterwegs ist, darf außerorts grundsätzlich nicht automatisch 100 km/h sondern nur 80 km/h fahren

Auch bei der Benutzung von Schneeketten ist besondere Vorsicht erforderlich. Mit Schneeketten darf grundsätzlich nicht schneller als 50 km/h gefahren werden. Diese Grenze gilt unabhängig davon, ob normalerweise eine höhere Geschwindigkeit erlaubt wäre.

Die Folgen einer Überschreitung richten sich deshalb nicht allein nach der Geschwindigkeit, die für einen gewöhnlichen Pkw gelten würde. Entscheidend ist die Höchstgeschwindigkeit, die für das tatsächlich geführte Fahrzeug oder Gespann vorgeschrieben ist.

Geschwindigkeit bei Nebel, Regen und Schneefall

Die erlaubte Geschwindigkeit kann sich außerdem aus den* Wetter- und Sichtverhältnissen* ergeben. Nach § 3 StVO muss jeder Fahrer seine Geschwindigkeit unter anderem den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anpassen.

Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 Meter, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden. Ist eine noch niedrigere Geschwindigkeit erforderlich, muss das Tempo weiter reduziert werden.

Beispiel: Bei einer Sichtweite von 10 m sind maximal 10 km/h erlaubt. Wenn Sie außerhalb einer geschlossenen Ortschaft einen Bus mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen mit 31 km/h fahren, droht bereits ein Fahrverbot von einem Monat.

Besondere Folgen in der Probezeit

Für Fahranfänger gelten während der Probezeit zusätzliche Vorschriften. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 21 km/h wird grundsätzlich als schwerwiegender Verstoß, sogenannter A-Verstoß, behandelt. Beim ersten A-Verstoß verlängert sich die Probezeit regelmäßig von zwei auf vier Jahre. Zusätzlich ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an.

Das gilt unabhängig davon, ob nach dem Bußgeldkatalog bereits ein Fahrverbot vorgesehen ist. Ein junger Fahrer kann daher auch dann mit einer Verlängerung der Probezeit und einem Aufbauseminar rechnen, wenn er noch kein Fahrverbot erhält.

Wann muss das Fahrverbot angetreten werden?

  • Ein Fahrverbot muss grundsätzlich zusammenhängend verbüßt werden. Es kann nicht auf einzelne Wochenenden oder Urlaubstage aufgeteilt werden.
  • Wer in den zwei Jahren vor der Verkehrsordnungswidrigkeit und bis zur Entscheidung kein Fahrverbot erhalten hat, kann häufig selbst bestimmen, wann das Fahrverbot beginnt. Der Führerschein muss dann spätestens innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gegeben werden. Die Frist ermöglicht es beispielsweise Berufstätigen, das Fahrverbot innerhalb eines begrenzten Zeitraums organisatorisch vorzubereiten.
  • Wer diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss den Führerschein grundsätzlich abgeben, sobald die Entscheidung rechtskräftig und das Fahrverbot wirksam geworden ist.

Kann ein Fahrverbot verhindert werden?

Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann sinnvoll sein, wenn Zweifel an der Messung, an der Identifizierung des Fahrers oder an der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens bestehen. Solange der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig ist, muss das darin angeordnete Fahrverbot grundsätzlich noch nicht angetreten werden.

In besonderen Ausnahmefällen kann ein Gericht von einem Regelfahrverbot absehen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine automatische Möglichkeit für Personen, die beruflich auf ihren Führerschein angewiesen sind. Erforderlich sind besondere Umstände, durch die das Fahrverbot im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
Wird ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen soll das vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.,

Allein die Behauptung, man benötige das Fahrzeug für den Arbeitsweg oder für den Beruf, reicht häufig nicht aus. Die beruflichen und wirtschaftlichen Folgen müssen konkret dargelegt und möglichst durch Unterlagen belegt werden.

Wie ein Fachanwalt für Verkehrsrecht helfen kann

Ein Bußgeldbescheid sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden, wenn ein Fahrverbot, Punkte oder besondere Folgen während der Probezeit drohen.

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfe ich insbesondere, ob

Ziel der Verteidigung kann es sein, das Verfahren zur Einstellung zu bringen, die festgestellte Geschwindigkeit zu reduzieren oder ein drohendes Fahrverbot abzuwenden. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt jedoch immer von den Umständen des konkreten Falls ab.


Erhalten Sie eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihres Falls

Sie benötigen schnelle Hilfe? Kontaktieren Sie mich jetzt!

Persönlicher Termin

Buchen Sie einen Termin in meiner Kanzlei in Berlin Steglitz Zehlendorf.

Meine Empfehlung

Telefonische Erstberatung

Rufen Sie mich an und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls.

Jetzt anrufen!

Tel. 0170 380 36 32

Mo–So von 9–22 Uhr

Online Sofortcheck

Füllen Sie den Fragebogen aus und erhalten Sie eine Einschätzung Ihres Falls.


Ihre Vorteile

  • Qualitätssiegel staatlich autorisierter „Fachanwalt für Verkehrsrecht“
  • Schnellere Einarbeitung in Ihren Fall als ein normaler Anwalt
  • Spezialisiert auf die Bereiche Bußgeld und Verkehrsstraftaten

Ich setze mich diskret und kompetent dafür ein, dass Sie Ihr Recht bekommen.