Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist schnell passiert. Ein Verkehrsschild wird übersehen, das Tempo wird nach einer Baustelle nicht rechtzeitig reduziert oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird aufgrund des gefahrenen Fahrzeugs falsch eingeschätzt. Die Folgen können von einem Verwarnungsgeld über Punkte in Flensburg bis zu einem mehrmonatigen Fahrverbot reichen.
Die gute Nachricht vorweg: Bei einer gewöhnlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird die Fahrerlaubnis normalerweise nicht dauerhaft entzogen. Allerdings kann ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten verhängt werden. Während dieser Zeit muss der Führerschein bei der zuständigen Stelle abgegeben werden.
Bei einem gewöhnlichen Pkw wird ein Regelfahrverbot grundsätzlich ab folgenden Überschreitungen vorgesehen:
i* nnerorts ab 31 km/h zu schnell,Abhängig von der Höhe der Überschreitung kann das Fahrverbot einen, zwei oder drei Monate dauern. Hinzu kommen ein Bußgeld und Punkte im Fahreignungsregister. Die konkreten Folgen ergeben sich aus dem jeweils geltenden Bußgeldkatalog.
Es wäre allerdings falsch, sich ausschließlich an den Grenzen von 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts zu orientieren. Ein Fahrverbot kann auch bei einer geringeren Überschreitung angeordnet werden, wenn der Betroffene innerhalb kurzer Zeit wiederholt deutlich zu schnell fährt.
Eine wenig bekannte Regelung betrifft* Wiederholungstäter.* Ein einmonatiges Fahrverbot kommt regelmäßig in Betracht, wenn bereits wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h rechtskräftig eine Geldbuße festgesetzt wurde und *innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft erneut e*ine Überschreitung von mindestens 26 km/h begangen wird. (Gesetze im Internet)
Das bedeutet: Wer außerorts erneut 26 km/h zu schnell fährt, kann ein Fahrverbot erhalten, obwohl bei einem erstmaligen Verstoß dieser Größenordnung normalerweise noch kein Regelfahrverbot vorgesehen wäre.
Entscheidend ist dabei nicht der Tag, an dem der erste Verstoß begangen wurde. Die Jahresfrist beginnt grundsätzlich mit der Rechtskraft der ersten Entscheidung. Der zweite Verkehrsverstoß muss innerhalb dieses Zeitraums begangen worden sein.
Viele Autofahrer gehen davon aus, dass innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich 50 km/h und auf Landstraßen 100 km/h gefahren werden darf. Diese Annahme trifft jedoch nicht auf jedes Fahrzeug zu.
Außerhalb geschlossener Ortschaften gelten abhängig von Fahrzeugart, zulässiger Gesamtmasse und Anhängerbetrieb niedrigere Höchstgeschwindigkeiten.
Eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt beispielsweise für
Eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 Km/h gilt für
Wer beispielsweise mit einem Pkw und Anhänger unterwegs ist, darf außerorts grundsätzlich nicht automatisch 100 km/h sondern nur 80 km/h fahren
Auch bei der Benutzung von Schneeketten ist besondere Vorsicht erforderlich. Mit Schneeketten darf grundsätzlich nicht schneller als 50 km/h gefahren werden. Diese Grenze gilt unabhängig davon, ob normalerweise eine höhere Geschwindigkeit erlaubt wäre.
Die Folgen einer Überschreitung richten sich deshalb nicht allein nach der Geschwindigkeit, die für einen gewöhnlichen Pkw gelten würde. Entscheidend ist die Höchstgeschwindigkeit, die für das tatsächlich geführte Fahrzeug oder Gespann vorgeschrieben ist.
Die erlaubte Geschwindigkeit kann sich außerdem aus den* Wetter- und Sichtverhältnissen* ergeben. Nach § 3 StVO muss jeder Fahrer seine Geschwindigkeit unter anderem den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anpassen.
Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 Meter, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden. Ist eine noch niedrigere Geschwindigkeit erforderlich, muss das Tempo weiter reduziert werden.
Beispiel: Bei einer Sichtweite von 10 m sind maximal 10 km/h erlaubt. Wenn Sie außerhalb einer geschlossenen Ortschaft einen Bus mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen mit 31 km/h fahren, droht bereits ein Fahrverbot von einem Monat.
Für Fahranfänger gelten während der Probezeit zusätzliche Vorschriften. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 21 km/h wird grundsätzlich als schwerwiegender Verstoß, sogenannter A-Verstoß, behandelt. Beim ersten A-Verstoß verlängert sich die Probezeit regelmäßig von zwei auf vier Jahre. Zusätzlich ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an.
Das gilt unabhängig davon, ob nach dem Bußgeldkatalog bereits ein Fahrverbot vorgesehen ist. Ein junger Fahrer kann daher auch dann mit einer Verlängerung der Probezeit und einem Aufbauseminar rechnen, wenn er noch kein Fahrverbot erhält.
Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann sinnvoll sein, wenn Zweifel an der Messung, an der Identifizierung des Fahrers oder an der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens bestehen. Solange der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig ist, muss das darin angeordnete Fahrverbot grundsätzlich noch nicht angetreten werden.
In besonderen Ausnahmefällen kann ein Gericht von einem Regelfahrverbot absehen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine automatische Möglichkeit für Personen, die beruflich auf ihren Führerschein angewiesen sind. Erforderlich sind besondere Umstände, durch die das Fahrverbot im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
Wird ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen soll das vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.,
Allein die Behauptung, man benötige das Fahrzeug für den Arbeitsweg oder für den Beruf, reicht häufig nicht aus. Die beruflichen und wirtschaftlichen Folgen müssen konkret dargelegt und möglichst durch Unterlagen belegt werden.
Ein Bußgeldbescheid sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden, wenn ein Fahrverbot, Punkte oder besondere Folgen während der Probezeit drohen.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfe ich insbesondere, ob
Ziel der Verteidigung kann es sein, das Verfahren zur Einstellung zu bringen, die festgestellte Geschwindigkeit zu reduzieren oder ein drohendes Fahrverbot abzuwenden. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt jedoch immer von den Umständen des konkreten Falls ab.
Bei einer gewöhnlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird die Fahrerlaubnis normalerweise nicht entzogen. In Betracht kommt vielmehr ein zeitlich begrenztes Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten.
Während eines Fahrverbots bleibt die Fahrerlaubnis grundsätzlich bestehen. Sie dürfen lediglich für die festgelegte Dauer kein Kraftfahrzeug führen. Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein wieder herausgegeben.
Anders kann es bei extremen Geschwindigkeiten, wiederholten schweren Verkehrsverstößen oder einer Straftat aussehen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung, kann sich auch die Fahrerlaubnisbehörde einschalten. Deshalb sollte zwischen dem vorübergehenden Fahrverbot und der dauerhaften Entziehung der Fahrerlaubnis klar unterschieden werden.
Nicht jeder zweite Geschwindigkeitsverstoß führt automatisch zu einem Fahrverbot. Die Wiederholungsregel greift grundsätzlich dann, wenn wegen einer ersten Überschreitung von mindestens 26 km/h bereits rechtskräftig eine Geldbuße festgesetzt wurde und innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft erneut eine Überschreitung von mindestens 26 km/h begangen wird.
In diesem Fall kommt regelmäßig ein Fahrverbot von einem Monat in Betracht. Trotzdem müssen die Voraussetzungen genau geprüft werden. Von Bedeutung sind beispielsweise das Datum der Rechtskraft des ersten Bescheids, der Zeitpunkt des zweiten Verstoßes und die tatsächlich vorwerfbare Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz.
Bei einem erstmaligen Fahrverbot besteht häufig die Möglichkeit, den Beginn innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten selbst zu bestimmen. Dadurch lässt sich das Fahrverbot beispielsweise in den Urlaub oder in eine beruflich ruhigere Zeit legen.
Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht für jeden Betroffenen. Wer bereits innerhalb des maßgeblichen Zeitraums ein Fahrverbot erhalten hat, kann die Viermonatsfrist in der Regel nicht in Anspruch nehmen.
Außerdem muss der Führerschein spätestens bis zum Ende der gewährten Frist abgegeben werden. Das Fahrverbot beginnt grundsätzlich erst, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt beziehungsweise nach den gesetzlichen Vorschriften als verwahrt gilt.
Ein Fahrverbot kann nicht in jedem Fall verhindert werden. Ein Fachanwalt kann jedoch überprüfen, ob der Vorwurf rechtlich und technisch haltbar ist.
Mögliche Ansatzpunkte sind Fehler bei der Messung, eine nicht ausreichende Fahreridentifizierung, fehlende Unterlagen, Verfahrensfehler oder eine falsch berechnete Geschwindigkeit. Auch die Voraussetzungen eines Wiederholungsfalls müssen sorgfältig kontrolliert werden.
Darüber hinaus kann geprüft werden, ob besondere persönliche oder berufliche Umstände vorliegen, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könnten. Die Anforderungen der Gerichte sind dabei hoch. Eine Arbeitsplatzgefährdung oder eine außergewöhnliche wirtschaftliche Belastung muss konkret nachgewiesen werden.
Je früher anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird, desto besser können die Messunterlagen, Fristen und Verteidigungsmöglichkeiten geprüft werden. Für einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gilt grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung.
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